Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Eine von der Konzernleitung beschlossene sowie von ihr umgesetzte anonyme und in der Teilnahme freiwillige Befragung der Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens u. a. zu den Themen „Ihre Arbeitsumgebung“ und „Ihre Arbeitsbedingungen“ ist weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen.
2. Der örtliche Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens kann von diesem weder aus betriebsverfassungsrechtlichen noch aus datenschutzrechtlichen Gründen verlangen, die Konzernobergesellschaft anzuweisen, die Mitarbeiterbefragung im Konzernunternehmen zu unterlassen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vergleichbar § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG),
§ 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vergleichbar § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG).
§§ 3, 5 ArbSchG.
BAG, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 ABR 47/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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