Mitbestimmung oder Beteiligung von Spitzenorganisationen – Erlass einer Verwaltungsvorschrift, BVerwG, Beschluss v. 10. Januar 2006 – 6 P 10.04 –
1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
2. Eine von einer obersten Landesbehörde vorbereitete Verwaltungsvorschrift ist nur dann eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung, die das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gemäß § 84 BaWüPersVG i.V. m. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen der vorrangigen Beteiligung gewerkschaftlicher Spitzenorganisationen verdrängt, wenn sie aufgrund einer unmittelbar oder wenigstens mittelbar ressortübergreifenden Wirkung erhebliche Belange der gesamten Beamtenschaft berührt.
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