1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.
2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.
§ 75 BPersVG. § 16 TVöD-Bund.
BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011 – 6 P 15.10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-25 |
Seiten 309 - 316
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