1. Der bei einem als gemeinsame Einrichtung gebildeten Jobcenter bestehende Personalrat kann von dem Geschäftsführer des Jobcenters eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nur bei solchen Maßnahmen im Sinne des § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BPersVG beanspruchen, die der Geschäftsführer des Jobcenters zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat und die nach § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 75 ff. BPersVG beteiligungspflichtig sind.
2. Führt eine Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit selbst eine Auswertung von Daten eines als gemeinsame Einrichtung errichteten Jobcenters durch, ist der Geschäftsführer des Jobcenters nicht verpflichtet, den bei dem Jobcenter gebildeten Personalrat zu beteiligen oder zu unterrichten.
§§ 69, Abs. 2 1 Nr. 5, 68 Abs. 2, 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG.
§§ 44 b, 44 c Abs. 3, 44 h, 50 Abs. 3 SGBII.
Nds. OVG, Beschl. v. 3.8.2017 – 17 LP 4/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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