§ 74 Abs. 1, 2, § 88 Abs 4 LPersVG BW.
§ 1 Abs. 1 COVID-19-ArbZV.
§ 7 Abs. 2 ArbZG.
§ 7 Abs. 3 TV-Ärzte.
§ 8 Abs. 5 TV-UK.
1. Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden weist den erforderlichen kollektiven Bezug auf und unterliegt der Mitbestimmungskompetenz des Personalrats gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPersVG BW.
2. Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Covid-19-ArbZV) stellt keine unbedingte und sich selbst vollziehende Rechtsnorm dar, die den Gesetzesvorrang des § 74 Abs. 1 1. Halbsatz LPersVG BW auslöst und einer Mitbestimmungskompetenz des Personalrats entgegensteht.
VG Sigmaringen, Beschl. v. 23.11.2020 – PL 11 K 2474/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-26 |
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