1. Die Erfolgsaussichten eines abstrakten Feststellungsantrags in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
2. Zu den Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Unbeachtlichkeit einer erklärten Zustimmungsverweigerung des Personalrats.
3. Im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG ist „Gesetz“ jede geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm, „Verwaltungsanordnung“ jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt, und „gerichtliche Entscheidung“ auch eine vom Einzelfall losgelöste Grundsatzentscheidung oder gefestigte Rechtsprechung.
§ 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 5 Nr. 1, 2 BPersVG.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.5.2023 – 17 LP 3/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: