1. Die Erfolgsaussichten eines abstrakten Feststellungsantrags in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
2. Zu den Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Unbeachtlichkeit einer erklärten Zustimmungsverweigerung des Personalrats.
3. Im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG ist „Gesetz“ jede geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm, „Verwaltungsanordnung“ jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt, und „gerichtliche Entscheidung“ auch eine vom Einzelfall losgelöste Grundsatzentscheidung oder gefestigte Rechtsprechung.
§ 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 5 Nr. 1, 2 BPersVG.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.5.2023 – 17 LP 3/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
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