§ 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG.
§ 74 Abs. 2 Nr. 1 ThürPersVG a. F.
§ 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG.
§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a Satz 2 ArbGG.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG.
Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
2. Die Frage, inwieweit beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, ein Mitbestimmungsrecht nach dem ThürPersVG, das insoweit inhaltsgleich mit dem BPersVG ist, besteht, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Der Frage kommt damit keine grundsätzliche Bedeutung zu, um daraus die Zulassung einer Rechtsbeschwerde stützen zu können.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
BVerwG, Beschl. v. 30.12.2022 – 5 PB 2/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-23 |
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