In Fällen, in denen eine lediglich interimistische Übertragung einer Referatsleitung an Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO dergestalt beabsichtigt ist, dass die spätere endgültige Bestellung zum Referatsleiter in einer gesonderten Auswahlentscheidung getroffen wird, unterliegt der Verzicht auf eine Ausschreibung des Dienstpostens nicht der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2024 – 33 A 292/23. PVB –
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