Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Betriebsurlaub
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Berlin.
1. Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.
2. Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin) der Mitbestimmung des Personalrats.
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