§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Berlin.
1. Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.
2. Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG Berlin) der Mitbestimmung des Personalrats.
BVerwG, Beschl. v. 9.8.2022 – 5 P 14.21 –
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-25 |
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