1. Wurde das Mitbestimmungsverfahren durch eine andere Person als die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter oder deren ständige Vertretung eingeleitet, kann der Personalrat sich auf diesen formellen Fehler nur berufen, wenn er ihn innerhalb der Frist für die Verweigerung seiner Zustimmung gerügt hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen).
2. Die Anordnung von Distanzunterricht (Homeschooling) unterliegt als Einführung einer neuen Arbeitsmethode der Mitbestimmung des Personalrats.
OVG Bremen, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 LP 128/22 – Hinweis der Schriftleitung: Die OVG-Entscheidung verwendet das Gendersternchen. Im Hinblick auf die Abdrucküblichkeiten der PersV wurde dieses durchweg entfernt und durch die allein weibliche Form ersetzt.
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