§ 37 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2, § 68 Abs. 1 NPersVG.
1. § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG, der von der grundsätzlich erforderlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes „die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten“ ausnimmt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Arbeitszeitregelung in ihrer konkreten Anordnung unvorhersehbar und derart eilbedürftig ist, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich ist.
2. Die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG erforderliche Unvorhersehbarkeit endet mit dem Ergreifen der Maßnahmen und deren nicht nur kurzfristiger, vorübergehender Aufrechterhaltung (hier verneint für Arbeitszeitregelungen der in einem Corona-Lagestab eingesetzten Beschäftigten nach einer mehrwöchigen Übergangszeit).
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.6.2022 – 18 LP 3/21 –
mit Anmerkung von Jochem Baltz, abgedruckt in diesem Heft ab S. 74.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-25 |
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