§ 88 Abs. 1 Nr. 32, § 99 Abs. 2 HmbPersVG.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
§ 561, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Diese Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung, sondern ist nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
(Leitsatz aus der Parallelentscheidung – Beschl. v. 4.5.2023 – 5 P 16/21 –, PersV 2023, 459, der entsprechend gilt)
BVerwG, Beschl. v. 4.5.2023 – 5 P 2/22 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Timo Hebeler, PersV 2023, 453 (in diesem Heft).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
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