Mitbestimmungsrecht bei Dienstanweisung für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten
§ 11a FinDAG.
§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.
1. Der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG unterliegt der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.
2. Gerade dann, wenn Regelungen der Vermeidung von dienstlich relevanten Interessenkonflikten oder dem Schutz des Vertrauens in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dadurch mittelbar auch der effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dienen, ist das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG betroffen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2024 – 33 A 1171/23. PVB –
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