1. Wegen des abschließenden und geschlossenen Katalogs der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände scheidet deren Erweiterung durch Dienstvereinbarungen (oder Regelungsabreden) aus.
2. Eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist zwar grundsätzlich zulässig, die Bejahung von deren Sachdienlichkeit setzt jedoch einen Beschluss der Personalvertretung über die Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens – sei es bereits in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erster Instanz, sei es im Rahmen des Beschlusses über die Beschwerdeeinlegung – voraus.
§ 80 Abs. 1 Nr. 4, 19 BPersVG.
§ 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 ArbGG.
BayVGH, Beschl. v. 5.4.2022 – 18 P 21.1067 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-25 |
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