Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung im Zusammenhang mit Umsetzung
§ 88 HmbPersVG.
1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter aus Anlass der Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate dessen bisherige Eingruppierung bestätigt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P23/10, BVerwGE 141, 132, juris = PersV 2012, 142).
2. Der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung steht es nicht entgegen, wenn die Umsetzung selbst nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig ist und dieser einen solchen Antrag nicht stellt.
OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2019 – 8 Bf 198/17.PVL –
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