1. Dem Personalrat steht grundsätzlich das Recht zu, von der Dienststellenleitung, mit der er eine Dienstvereinbarung abgeschlossen hat, die vertragsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu verlangen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 27. 6. 2019 – 5 P 2.18 –, juris).
2. Streitigkeiten über die Auslegung einer Dienstvereinbarung fallen unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
3. Dienstvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen, d. h. es kommt maßgeblich auf den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelungen an. Erst wenn diese Auslegungsmethoden zu keiner Klarheit führen oder wenn es darum geht, das bereits gewonnene Ergebnis zu bestätigen, ist die Entstehungsgeschichte und der gesamtsystematische Zusammenhang der Vorschriften im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.
4. Die Einrichtung von Vertrauensarbeitszeit für eine einzelne Beschäftigte weist nicht den für eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erforderlichen kollektiven Tatbestand auf.
§ 73, § 74, § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BPersVG.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.5.2021 – 6 L 3/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-25 |
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