§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
1. Der Einsatz von Beschäftigten außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
2. Erklären sich Beschäftigte freiwillig bereit, Arbeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens zu übernehmen, schließt dies das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht aus.
3. Der für das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erforderliche kollektive Tatbestand ist gegeben, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt.
4. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Beschäftigte auf zahlreichen und auch regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens in erheblichem Umfang arbeiten.
5. An einem kollektiven Tatbestand fehlt es bei arbeitsbezogenen Einzelfallregelungen, wenn die Dienststelle ohne ein entsprechendes dienstliches Erfordernis Arbeitsleistungen von einem einzelnen Beschäftigten auf dessen Wunsch entgegennimmt.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.10.2025 – 33 A 1348/24. PVB –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-19 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
