Mitbestimmungsrecht bei Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern
§ 67 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Nr. 1 PersVG LSA.
Die für wissenschaftliche Einrichtungen geschaffene Spezialnorm des § 99 Nr. 1 PersVG LSA enthält hinsichtlich der Höhe der Drittmittel keine Begrenzung, sodass auch kein Überwiegen oder auch nur ein beachtlicher Anteil der Drittmittel erforderlich ist, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.8.2023 – 5 L 1/23 –
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