§ 46 Abs. 1 Satz 1 LBesG RP.
§ 74 Abs. 3, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2 LPersVG RP.
1. Das Initiativrecht des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 LPersVG RP ist grundsätzlich begrenzt auf die Bereiche, in denen ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
2. Bei der Festlegung der Dienstposten, die innerhalb einer Dienststelle als herausgehobene Funktionen für die Gewährung einer Amtszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LBesG RP in Betracht kommen, steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zu; es handelt sich weder um Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 17 LPersVG RP noch um den Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen (§ 79 Abs. 3 Nr. 4b LPersVG RP).
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.5.2020 – 5 A 10073/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-26 |
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