1. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II, nach welcher das Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers bei Zuweisungen vormals bereits zugewiesener Beschäftigter entfällt, ist auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufenen Zuweisungen („ununterbrochene Zuweisungskette“) zu beschränken. Wird ein dem Jobcenter von der Arbeitsagentur zugewiesener Beamter an einen kommunalen Träger abgeordnet und anschließend erneut dem Jobcenter zugewiesen, ist mithin eine erneute Zustimmung des Geschäftsführers erforderlich, die ihrerseits nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a. F.) mitbestimmungspflichtig ist. Auf den Zeitraum der Tätigkeit beim Träger infolge der Abordnung kommt es nicht an (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschl. v. 13. 2. 2020 – 16 A 4182/18 –).
2. Der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsführer des Jobcenters das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht hat (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschl. v. 13.2.2020 – 16 A 4182/18 –).
§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG.
§ 44g, § 44h SGB II.
VG Hannover, Beschl. v. 29.6.2022 – 16 A 4420/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-25 |
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