§ 9 Abs. 3, § 19 ASiG.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, 7 LPVG NRW.
1. Die Organisationsentscheidung, einen überbetrieblichen Dienst zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Schulen in NRW einzusetzen, unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW dem Mitbestimmungstatbestand „Maßnahme vorbereitender Art“ der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats.
2. Die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis) unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW und § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW dem Mitbestimmungstatbestand „Maßnahme vorbereitender Art“ der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats.
3. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 LPVG NRW stehen hinsichtlich der Vorbereitungsmaßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander, soweit ein überbetrieblicher Dienst bestellt werden soll.
4. Der Beschluss des OVG Münster vom 6.3.1996 – 1 A 3846/19.PVL Bl. 1996, 351, lässt sich auf das LPVG NRW in der seit 2011 geltenden Fassung nicht mehr übertragen.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2021 – 40 K 2997/19.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-18 |
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