1. Es ist zweifelhaft, ob es sich bei der Beschränkung des Betriebs einer von der Dienststelle betriebenen Kantine um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne handelt.
2. Die Dienststelle kann im Wege einer vorläufigen Regelung (§ 52 Abs. 8 MBG SH) den Betrieb einer Kantine aus Gründen des Infektionsschutzes beschränken.
OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2021 – 14 Bs 249/20.PVL –
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