Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens
§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
Die auf Arbeitnehmer (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) und Beamte (Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens) bezogenen Mitbestimmungstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sind nicht nur isoliert für die jeweilige Gruppe, sondern auch in Beziehung zueinander zu betrachten. Der Tatbestand ist für eine Gruppe grundsätzlich (auch) dann anzunehmen, wenn er für die andere Gruppe vorliegt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschl. v. 24.6.2021 – 5 P 1.20 – PersV 2021, 464 Rn. 16 ff.).
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