Mitbestimmungsrecht bei Verschiebung von Erholungsurlaub
§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG.
Die Entscheidung über die zeitliche Verschiebung von im Jahresurlaubsplan festgestelltem Erholungsurlaub unterliegt auch dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG, wenn nur ein einzelner Beamter die Verschiebung beantragt.
(Leitsatz aus den Gründen)
VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.8.2020 – 22 K 1366/20.F.PV –
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