§ 920 Abs. 2, § 935 ZPO.
§ 75 Abs. 3 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 6a BPersVG.
Abschiebeflüge stellen jedenfalls dann einen „Einsatz“ im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 6a BPersVG dar – mit der Folge, dass ein Beteiligungsrecht des Personalrats ausgeschlossen ist –, wenn der konkrete Personalbedarf und der konkrete Zeitaufwand im Zusammenhang mit den Abschiebeflügen nicht länger vorhersehbar und planbar waren (im konkreten Fall bejaht).
(Leitsatz aus den Gründen)
VG München, Beschl. v. 27.10.2020 – M 14 PE 20.5405 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-22 |
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