Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats bei Einstellung
1. Der bei der Stammdienststelle gebildete Gesamtpersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Stammdienststelle eine Maßnahme trifft, die die Beschäftigten der Stammdienststelle und der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Außenstellen, deren Leiter nicht zuständig sind, gleichermaßen betrifft.
2. Bei der Einstellung und Verwendung von Regierungsinspektoren z. A. bei der Stammdienststelle handelt es sich nicht um eine die Stammdienststelle und die verselbständigten Außenstellen gleichermaßen betreffende und sich auf die Beschäftigten der Außenstellen konkret auswirkende Angelegenheit, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung lediglich die Möglichkeit besteht, dass der Beamte künftig bei einer dieser Außenstellen beschäftigt werden könnte.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten € 5,08* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.