1. Der bei der Stammdienststelle gebildete Gesamtpersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Stammdienststelle eine Maßnahme trifft, die die Beschäftigten der Stammdienststelle und der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Außenstellen, deren Leiter nicht zuständig sind, gleichermaßen betrifft.
2. Bei der Einstellung und Verwendung von Regierungsinspektoren z. A. bei der Stammdienststelle handelt es sich nicht um eine die Stammdienststelle und die verselbständigten Außenstellen gleichermaßen betreffende und sich auf die Beschäftigten der Außenstellen konkret auswirkende Angelegenheit, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung lediglich die Möglichkeit besteht, dass der Beamte künftig bei einer dieser Außenstellen beschäftigt werden könnte.
§ 6 Abs. 3, § 55, § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 82 Abs. 1, 2, 3, 4, § 83 Abs. 2 BPersVG.
BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2007 – 18 P 06.1918 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-04 |
Seiten 28 - 30
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