§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin.
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Zur Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin (Mitbestimmung der Personalvertretung – gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen – über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht) im Hinblick auf die Erstellung von Wechselschicht-Dienstplänen.
Zur Substantiierungspflicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Mitbestimmungsrechts bei Hebung der Arbeitsleistung.
(Leitsätze aus den Gründen)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2019 – 60 PV 5.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-27 |
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