Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Abmahnung
§ 80 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG.
1. Mit der zweiten Alternative in § 88 Abs. 1 Nr. 22 Hmb PersVG ist nur die schriftliche missbilligende Äußerung von Dienstvorgesetzten gemeint, durch die Beamten oder Beamtinnen ein Dienstvergehen, d. h. eine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten zur Last gelegt wird, nicht hingegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung (Bestätigung von OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.1991, Bs PH 8/90, PersR 1992, 255).
2. Das in der Legaldefinition einer Maßnahme (§ 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG) enthaltene Merkmal der Regelung beinhaltet – jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen es nicht um die Ablehnung einer begehrten Handlung oder Entscheidung der Dienststelle geht –, dass die Handlung oder Entscheidung unmittelbar auf die verbindliche Veränderung eines bestehenden Zustands abzielen muss.
3. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist keine Maßnahme im Sinne der Legaldefinition des § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2019 – 8 Bf 60/17.PVL –
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