Art. 70 Abs. 2, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayPVG.
1. Eine Antragsklarstellung ist als solche auch im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres zulässig (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 11.10.1995 – 7 ABR 17/95 – NZA 1996, 495; Beschl. v. 25.4.1989 – 1 ABR 94/87 – juris, Rn. 18, jeweils zur Rechtsbeschwerde).
2. § 264 ZPO ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 14.1.1983 – 6 ABR 39/82 – BAGE 41, 275, Rn. 21).
3. Dienstpläne können Inhalte haben, die der „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegen. Deshalb muss bei Dienstplänen für jede einzelne Regelung geprüft werden, inwieweit sie eine „mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung“ i. S. v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG betrifft oder zur „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ gehört (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 14.6.1968 – VII P 9.66 – BVerwGE 30, 39, 41 f. = PersV 1968, 264).
4. Arbeitspläne i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 NV Bühne, also die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung können der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen, wenn sie insbesondere die Anfangszeit einer Probe regeln. Monatspläne können je nach ihrem Inhalt der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegen, da sie als Dienstpläne erkennbar dazu bestimmt sind, hinreichende Verlässlichkeit zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit zu bieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2016 – OVG 61 PV 4.15 – PersV 2017, 23, 26 zu Jahresdienstplänen).
5. Wenn Tagespläne, die es in einem Theater für das dem NV-Bühne unterfallende Personal gibt, erstmals Arbeitszeitregelungen i. S. d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG enthalten, kommt eine Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG in Betracht mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht beim einzelnen Tagesplan, sondern nur bei den Grundsätzen für die Aufstellung solcher Tagespläne mitzubestimmen hat. Den Erlass solcher Grundsätze kann der Personalrat in Ausübung seines Initiativrechts nach Art. 70a Abs. 1 BayPVG beantragen. Sollte der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2, Art. 70a Abs. 1 BayPVG verletzt sehen, steht ihm der Rechtsschutz offen.
6. Wenn Monatspläne inhaltlich unverändert zu Wochenplänen weiterentwickelt werden, ist ein Mitbestimmungsrecht zu den Wochenplänen im Normalfall durch die vorherige Zustimmung des Personalrats zu einem unverändert gebliebenen mitbestimmungspflichtigen Inhalt des Monatsplans „verbraucht“ (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 – PersV 2020, 70, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 – juris, Rn. 54).
7. Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276, 279 m. w. N. = PersV 2003, 192; VGH Bayern, Beschl. v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.2.2007 – 1 B 2563/06.PVL – juris, Rn. 35).
VGH Bayern, Beschl. v. 10.6.2024 – 17 P 23/2146 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-21 |
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