Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayPVG ist nach seinem Sinn und Zweck – nämlich durch die Beteiligung des Personalrats im Interesse der Lohngerechtigkeit zu vermeiden, dass bei der Regelung von Fragen der Lohngestaltung die berechtigten Interessen der Beschäftigten der Dienststelle nicht hinreichend berücksichtigt werden – in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung der Leistungsprämie (Art. 67 BayBesG) so auszulegen, dass er sich nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Beamte bezieht.
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