Die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW als mitbestimmungspflichtig bestimmten Personalmaßnahmen der Umsetzung und Versetzung sind im Wesentlichen entsprechend den dienst- und beamtenrechtlichen Rechtsbegriffen zu bewerten. Der von einem Studienseminar veranlasste Wechsel von Schule zu Schule gilt für die betroffenen Lehramtsanwärter, denen als Beamte auf Widerruf kein Amt im konkret- oder abstrakt- funktionellen Sinne übertragen ist, lediglich als nicht mitbestimmungspflichtige Überweisung.
Der Umstand, dass Lehramtsanwärter in planmäßiger Weise mit der Erteilung von Unterricht betraut werden und ihre Verwendung im Stellenplan entsprechend berücksichtigt wird, steht der rechtlichen Anknüpfung an ihren Status als Widerrufsbeamte ebenso wenig entgegen wie die in den §§ 87 ff LPVG NRW enthaltenen Sonderregelungen für Lehrer.
Die Überweisung von Lehramtsanwärtern an andere Schulen ist in der Regel eine Maßnahme des Studienseminars und nicht des Schulamtes, welches lediglich die von der Leitung des Studienseminars bzw. der Bezirksregierung getroffenen Personalentscheidungen umsetzt, ohne an diesen Entscheidungen seinerseits in einer mitbestimmungsrechtlich relevanten Weise beteiligt zu sein.
§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 Satz 3, 94 Abs. 1 LPVG NRW.
§ 3 Abs. 2 LABG.
OVG NRW, Beschluss vom 26. 11. 2003 – 1 A 1094/01.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 466 - 469
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