Die Festsetzung abteilungsbezogener Fort- und Weiterbildungsbudgets, mit der das gesamte der Dienststelle für die Fort- und Weiterbildung zur Verfügung stehende Budget auf die einzelnen Abteilungen/Kostenstellen auf der Grundlage der Anzahl der jeweils dort tätigen Beschäftigten aufgeschlüsselt wird, unterliegt als eine allgemeine Frage der Fortbildung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW der Mitbestimmung.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 29. 6. 2012 – 20 A 654/11.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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