Mit Blick auf die kollektive Ausrichtung der Aufgabenstellung des Personalrats einerseits und anderseits auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters im Bereich der einschlägigen Fragen, wie auf betriebsbedingte Mehrarbeit reagiert werden soll, ist an dem tradierten Verständnis des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2–1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW festzuhalten. Es ist weiterhin von einem kollektiv ausgerichteten Mitbestimmungsrecht auszugehen und der erforderliche kollektive Bezug (allein) danach zu beurteilen, ob die ergriffene Überstundenanordnung in ihrer konkreten Auswirkung kollektive Interessen von Beschäftigten berührt, d. h. eine Gruppe betrifft oder andernfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Interessen anderer Beschäftigter mit Blick auf deren Arbeitszeit und -umfang hat (Abgrenzung zu den vom BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entwickelten Kriterien für die Unterscheidung einer mitbestimmungsfreien Individualmaßnahme von einer mitbestimmungspflichtigen Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit).
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 01. 12. 2004 – 1 A 1294/03.PVL – (n.rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 268 - 271
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