Bei einer Festlegung, nach der für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur solche Tarifbeschäftigten berücksichtigt werden sollen, die eine mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf grundsätzlich mindestens zwei verschiedenen Dienstposten im öffentlichen Dienst sowie überdurchschnittliche Beurteilungen aufweisen können, handelt es sich um eine Richtlinie über die „personelle Auswahl bei Einstellungen“ im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG mitzubestimmen hat.
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