Verabredet die Dienststelle mit dem/der Beschäftigten eine Wochenarbeitszeit im Umfang von insgesamt 15 Stunden und Arbeitsphasen von 19,25 Stunden wöchentlich, die mit bestimmten Tagen des Jahres sog. Freizeitausgleichs wechseln (bis zu 34 Tage hintereinander) und werden die Tage Montag bis Donnerstag einvernehmlich als Tage festgelegt, an welchen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, so unterliegt die hierin liegende Maßnahme der Dienststellenleitung nicht der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.
OVG NRW, Beschluss vom 29. 9. 2004 – 1 A 4194/02.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 101 - 103
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