Regelungen zur Ordnung in der Dienststelle und zum Verhalten der Beschäftigten unterliegen nur dann nicht der Mitbestimmung, wenn sie nach objektiven Gegebenheiten Regelungen treffen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und die Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen nur deren zwangsläufige Folge sind. Allgemeine Regelungen des Verhaltens, die sich auf das Miteinander innerhalb der Dienststelle beziehen und auch Außenwirkung haben, sind der Mitbestimmung nicht entzogen.
(Leits. d. Red.)
§ 80 Abs. 1 Ziff. 11 PersV Rh-Pf.
VG Freiburg, Urteil v. 20. Januar 2004 – 5 K 819/03. MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 100 - 101
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