Der Mitbestimmungstatbestand der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG MV) ist auch für Beamte anwendbar und erfasst auch die nur vorübergehende Übertragung.
§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V.
OVG M-V, Beschl. v. 8. Jan. 2010 – 8 L 124/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-24 |
Seite 110
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