Mitbestimmungtatbestand „Einstellung und Eingruppierung“
1. Der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA „Einstellung und Eingruppierung“ enthält die beiden eigenständigen Mitbestimmungstatbestände „Einstellung“ und „Eingruppierung“.
2. Der aus Zustimmung aufgerufene Personalrat kann der Einstellung zustimmen und zugleich der Eingruppierung widersprechen.
3. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA erlaubt es dem Personalrat, der von der Dienststelle beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers zuzustimmen und zugleich der vorgesehenen Eingruppierung zu widersprechen; in diesem Fall hat die übergeordnete Dienststelle auf Verlangen des Personalrats das Stufenverfahren einzuleiten. (zu 3. Amtlicher Leitsatz; 1 u. 2. Leits. d. Red.)
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