Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung. Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die – von Missbrauchsfällen abgesehen – einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben nicht unterliegt. Im Falle eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.
2. Daher sind Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung. Folglich steht der Wirksamkeit der Kündigung auch nicht entgegen, dass diese Daten dem Personalrat nicht mitgeteilt werden.
§§ 75, 76 NPersVG.
§ 1 KSchG.
§ 34 TV-L.
BAG, Urt. v. 23. April 2009 – 6 AZR 516/08 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.12.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 471 - 474
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