Die Regelung des § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW, nach der als Bemessungsgrundlage für den dem Personalrat zu gewährenden Aufwandsdeckungsbetrag die Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zugrunde zu legen ist, hält sich (noch) im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW.
§ 40 Abs. 2 LPVG NRW.
§ 1 Satz 2 AufwDeckV NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 1. 1. 2013 – 20 A 49/12.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |
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