Dem Personalrat steht auch dann bei Stellenausschreibungen ein Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW zu, wenn diese sich auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B an aufwärts beziehen.
§§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2, 73 Nr. 6 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 1 A 672/02.PVL – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 20 - 22
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