1. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrats beim Erlass von Verwaltungsvorschriften (§ 90 Nr. 2 BlnPersVG) ist in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 85 BlnPersVG nicht anzuwenden.
2. Die Streichung der Altersermäßigung in Nr. 7.1 der Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 2002/03 war als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG mitbestimmungspflichtig.
§ 85 Abs. 2 Nr. 2, § 90 Nr. 2 BlnPersVG
BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004 – BVerwG 6 P 3.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 59 - 64
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