Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt – neben der Schwere des Dienstvergehens – auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
§§ 77, 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BPersVG.
§ 29 Abs. 5 und 6 PostPersRG.
§§ 13, 34, 55, 65 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 1 BDG.
BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 262 - 267
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