Mitwirkung eines Personalratsmitglieds bei Vorstellungsgesprächen
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 49 Abs. 4 MBG SH.
Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine Auswahlentscheidung für eine ausgeschriebene Stelle getroffen werden und ist auch kein erst bei gleicher Eignung zulässiges Auswahlgespräch durchzuführen. Vielmehr hat die Auswahlbehörde zunächst weitere, in ihrem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen etwa ein Gesamturteil für die Bewerber von deren Dienstherrn anzufordern, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen.
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1.7.2024 – 2 MB 21/23 –
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