1. Unter Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg) fällt vom Wortlaut her die Versetzung in den vor - zeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen (§ 26 BeamtStG), nicht jedoch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Herabsetzung der Arbeitszeit (§ 27 BeamtStG).
2. Für eine vergleichbare Analogie zwischen den Mitwirkungstatbeständen bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg) und der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag (§ 68 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Bbg), ist kein Raum, da es an einer planwidrigen Lücke fehlt.
§§ 26, 27 BeamtStG.
§§ 68 Abs. 1 Nr. 6, 5 PersVG B.-Bbg.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2016 – VG 61 PV 1/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-27 |
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