§ 80 Abs. 1 Nr. 21, § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
§ 5 Abs. 2 AZV.
Schreibt das Ministerium der nachgeordneten Behörde vor, wie als Dienstzeit eingeplante Ruhepausen bei Abwesenheit wegen Krankheit usw. nach dem Gesetz zu verrechnen sind, handelt es sich nicht um eine mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2023 – 62 PV 6/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-20 |
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