1. Von dem Mitwirkungsverfahren nach Art. 77 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 BayPVG kann nach der Bestimmung in Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG vor Ausspruch einer Wartezeitkündigung nur abgesehen werden, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beteiligung der Personalvertretung bereits eine Stellung bekleidet, die der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht. Dass er nach Ablauf der Probezeit eine solche Stellung einnehmen sollte, reicht für das Eingreifen der Ausnahmebestimmung des Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG nicht aus.
2. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination reicht es zur ordnungsgemäßen Information der Personalvertretung über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Wartezeitkündigung aus, dass der Arbeitgeber ihr nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt, wenn er keine auf Tatsachen gestützten und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann. Dafür reichen pauschale, schlagwortartige Begründungen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.
3. Das Berufen auf die Nichtbeachtung der gesetzlichen Schriftform ist nicht allein deswegen treu widrig, weil die Vertragsparteien das mündlich Vereinbarte bei Abgabe der mündlichen Erklärungen ernst meinten und tatsächlich wollten.
4. Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG erfolgt grundsätzlich nur eine Kontrolle darauf, ob die Kündigung missbräuchlich ist. Für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung reicht es aus, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht. Konnte das für eine dauerhafte Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden, kann darauf eine Wartezeitkündigung gestützt werden. Den Nachweis, worauf der als Kündigungsgrund herangezogene Vertrauensverlust basiert, muss der Arbeitgeber nicht führen.
Art. 6 Abs. 3 und 5, Art. 72 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1,
Art. 78 Abs. 1 Buchst. a, Art. 80 BayPVG idF der Bekanntmachung vom 11. November 1986.
§§ 242, 623 BGB.
§ 14 Abs. 4 TzBfG.
BAG, Urt. v. 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
Seiten 384 - 389
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