Mit der Föderalismus-Reform I wurde unter anderem auch den Anwendern des Personalvertretungsrechts verkündet: Bundesrahmenrecht nach Art. 75 GG gibt es nicht mehr, allenfalls noch fortgeltendes Bundesrecht nach Art. 125a GG. Dieser Einschnitt erfordert zwangsläufig eine Standortbestimmung auch und gerade auf dem rechtspolitisch seit jeher umstrittenen Feld der Mitbestimmung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 252 - 258
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