Die Nachwirkung eines Tarifvertrages für Angestellte erfasst das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, das während der Laufzeit des Tarifvertrages als Ausbildungsverhältnis bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung im Nachwirkungszeitraum als Arbeitsverhältnis fortgeführt worden ist (so schon BAG 19. Januar 1962 – 1 AZR 147/61 – BAGE 12, 194; 28. Januar 1987 – 5 AZR 323/86 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 8).
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Endet ein während der Laufzeit eines Tarifvertrages begründetes Ausbildungsverhältnis im Nachwirkungszeitraum dieses Tarifvertrages (hier: Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträge) und schließt sich daran nahtlos ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber an, so gilt der nachwirkende Tarifvertrag für dieses Arbeitsverhältnis, weil lediglich ein Statuswechsel in dem während der Laufzeit des Tarifvertrages begründeten Rechtsverhältnis vorliegt.
§ 4 Abs. 5 TVG. Art. 9 Abs. 2 BayPVG.
BAG, Urt. v. 7. Mai 2008 – 4 AZR 288/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |
Seiten 386 - 389
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