Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung. Bayern hatte durch die Neufassung des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG vom 29. Juli 2008, GVBl. Nr. 16 vom 04. 08. 2008 S. 500) zunächst die Lücken ausgefüllt, die der Bund durch das BeamtStG offengelassen hat. Nunmehr hat das Land durch den Erlass des Gesetzes zum neuen Dienstrecht in Bayern vom 05.08.2010 (GVBl S. 410 ff.) von der umfassenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht. Das neue Gesetz trat zum 1. 1. 2011 in Kraft und enthält in § 1 die Vorschriften zum neuen Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG), in § 2 die Regelungen zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und in § 3 das neue Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Die in dieser Arbeit behandelten Änderungen des Laufbahnrechts bilden dabei die Kernpunkte der Reform.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Seiten 170 - 182
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: